•  Back 
  •  Wirkungen der Ehe im allgemeinen 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 1360a

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfaßt alles, was nach den
    Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des
    Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der
    Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen
    unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche
    Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander
    verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie
    erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im voraus zur
    Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften
    der § 1613 bis § 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits
    zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der
    andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit
    dies der Billigkeit entspricht. Das gleiche gilt für die Kosten der
    Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten
    gerichtet ist.