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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1357

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung
    des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen
    Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten
    berechtigt und verpflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen
    etwas anderes ergibt.

(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte
    mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen;
    besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender
    Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben.
    Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach
    Maßgabe des § 1412.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.