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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1356

(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen
    Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten
    überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl
    und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des
    anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.