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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1298

(1) Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnisse zurück, so hat er dem
    anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche
    an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der
    daraus entstanden ist, daß sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen
    gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem anderen
    Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch
    erleidet, daß er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder
    seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat.

(2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die
    Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den
    Umständen nach angemessen waren.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den
    Rücktritt vorliegt.