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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1297

(1) Aus einem Verlöbnisse kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt
    werden.

(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingehung der Ehe
    unterbleibt, ist nichtig.