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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1296

    Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem
    Papiere gehörenden Zins-, Renten oder Gewinnanteilscheine nur dann,
    wenn sie dem Pfandgläubiger übergeben sind. Der Verpfänder kann,
    sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die Herausgabe der Scheine
    verlangen, soweit sie vor dem Eintritte der Voraussetzungen des
    § 1228 Abs. 2 fällig werden.