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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1240

(1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwerte
    zugeschlagen werden.

(2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch
    eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand
    zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preise erfolgen.