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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1231

    Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitze des Pfandes, so kann
    er nach dem Eintritte der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des
    Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. Auf Verlangen des
    Verpfänders hat an Stelle der Herausgabe die Ablieferung an einen
    gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei
    der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkaufe
    bereitzustellen.