•  Back 
  •  Pfandrecht an beweglichen Sachen 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 1226

    Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder
    Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des
    Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der
    Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die
    Vorschriften des § 558 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.