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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1202

(1) Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger
    Kündigung ausüben. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn
    nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig, daß
    der Eigentümer nach dreißig Jahren unter Einhaltung der
    sechsmonatigen Frist kündigen kann.

(3) Hat der Eigentümer gekündigt, so kann der Gläubiger nach dem Ablaufe
    der Kündigungsfrist die Zahlung der Ablösungssumme aus dem
    Grundstücke verlangen.