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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1199

(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, daß in
    regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem
    Grundstücke zu zahlen ist (Rentenschuld).

(2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muß der Betrag bestimmt werden,
    durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die
    Ablösungssumme muß im Grundbuch angegeben werden.