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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1196

(1) Eine Grundschuld kann auch für den Eigentümer bestellt werden.

(2) Zu der Bestellung ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem
    Grundbuchamte, daß die Grundschuld für ihn in das Grundbuch
    eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich; die
    Vorschrift des § 878 findet Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach § 1179a oder § 1179b
    besteht nur wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem
    Eigentum in einer Person, die eintreten, nachdem die Grundschuld
    einem anderen als dem Eigentümer zugestanden hat.