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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1193

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung
    fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger
    zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.