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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1192

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek
    entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes
    ergibt, daß die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen
    einer Hypothekenforderung.