•  Back 
  •  Grundschuld 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 1191

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß an denjenigen,
    zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme
    aus dem Grundstücke zu zahlen ist (Grundschuld).

(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, daß Zinsen von der
    Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstücke zu
    entrichten sind.