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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1179b

(1) Wer als Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach
    Maßgabe des § 1155 als Gläubiger ausgewiesen ist, kann von dem
    Eigentümer die Löschung dieser Hypothek verlangen, wenn sie im
    Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in einer Person
    vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt.

(2) § 1179a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist entsprechend anzuwenden.