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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1163

(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur
    Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu.
    Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.

(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht
    ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den
    Gläubiger dem Eigentümer zu.