•  Back 
  •  Hypothek 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 1159

(1) Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen
    Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie
    das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger
    nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen
    Vorschriften. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von
    Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet.

(2) Die Vorschriften des § 892 finden auf die im Absatz 1 bezeichneten
    Ansprüche keine Anwendung.