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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1158

    Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen
    gerichtet ist, die nicht später als in dem Kalendervierteljahr, in
    welchem der Eigentümer von der Übertragung Kenntnis erlangt, oder
    dem folgenden Vierteljahre fällig werden, finden auf das Rechts-
    verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger die
    Vorschriften der § 406 bis § 408 Anwendung; der Gläubiger kann sich
    gegenüber den Einwendungen, welche dem Eigentümer nach den § 404,
    § 406 bis § 408, § 1157 zustehen, nicht auf die Vorschriften des
    § 892 berufen.