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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1157

    Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und
    dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die
    Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt
    werden. Die Vorschriften der § 892, § 894 bis § 899, § 1140 gelten
    auch für diese Einrede.