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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1156

    Die für die Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der
    § 406 bis § 408 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem
    Eigentümer und dem neuen Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine
    Anwendung, Der neue Gläubiger muß jedoch eine dem bisherigen
    Gläubiger gegenüber erfolgte Kündigung des Eigentümers gegen sich
    gelten lassen, es sei denn, daß die Übertragung zur Zeit der
    Kündigung dem Eigentümer bekannt oder im Grundbuch eingetragen ist.