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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1155

    Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs
    aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger
    zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungs-
    erklärungen, so finden die Vorschriften der § 891 bis § 899 in
    gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als
    Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. Einer öffentlich
    beglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher
    Überweisungsbeschluß und das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis
    einer kraft Gesetzes erfolgten Übertragung der Forderung.