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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1154

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in
    schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich;
    die Vorschriften des § 1117 finden Anwendung. Der bisherige
    Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die
    Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu
    lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt
    werden, daß die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf
    die Abtretung der Forderung die Vorschriften der § 873, § 878
    entsprechende Anwendung.