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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1148

    Bei der Verfolgung des Rechtes aus der Hypothek gilt zugunsten des
    Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer
    eingetragen ist, als der Eigentümer. Das Recht des nicht
    eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden
    Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.