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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1145

(1) Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise, so kann er
    die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Gläubiger
    ist verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Briefe zu
    vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs
    oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke der Herstellung
    eines Teilhypothekenbriefs für den Eigentümer der zuständigen
    Behörde oder einem zuständigen Notare vorzulegen.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Zinsen und andere
    Nebenleistungen nur, wenn sie später als in dem Kalendervierteljahr,
    in welchem der Gläubiger befriedigt wird, oder dem folgenden
    Vierteljahre fällig werden. Auf Kosten, für die das Grundstück nach
    § 1118 haftet, findet die Vorschrift keine Anwendung.