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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1143

(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit
    er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für
    einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden
    entsprechende Anwendung.

(2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten für diese
    die Vorschriften des § 1173.