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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1141

(1) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist
    die Kündigung für die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem
    Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger
    erklärt wird. Zugunsten des Gläubigers gilt derjenige, welcher im
    Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer.

(2) Hat der Eigentümer keinen Wohnsitz im Inland oder liegen die
    Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 vor, so hat auf Antrag des
    Gläubigers das Amtsgericht, in dessen Bezirke das Grundstück liegt,
    dem Eigentümer einen Vertreter zu bestellen, dem gegenüber die
    Kündigung des Gläubigers erfolgen kann.