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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1137

(1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen
    Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen
    zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche
    Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, daß der
    Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.

(2) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so verliert er
    eine Einrede nicht dadurch, daß dieser auf sie verzichtet.