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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1134

(1) Wirkt der Eigentümer oder ein Dritter auf das Grundstück in solcher
    Weise ein, daß eine die Sicherheit der Hypothek gefährdende
    Verschlechterung des Grundstücks zu besorgen ist, so kann der
    Gläubiger auf Unterlassung klagen.

(2) Geht die Einwirkung von dem Eigentümer aus, so hat das Gericht auf
    Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung
    erforderlichen Maßregeln anzuordnen. Das gleiche gilt, wenn die
    Verschlechterung deshalb zu besorgen ist, weil der Eigentümer die
    erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen
    andere Beschädigungen unterläßt.