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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1133

    Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit
    der Hypothek gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigentümer eine
    angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. Nach dem
    Ablaufe der Frist ist der Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung
    aus dem Grundstücke zu suchen, wenn nicht die Gefährdung durch
    Verbesserung des Grundstücks oder durch anderweitige
    Hypothekenbestellung beseitigt worden ist. Ist die Forderung
    unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Gläubiger nur
    die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die
    Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrage der Forderung
    gleichkommt.