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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1131

    Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im
    Grundbuche zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem
    Grundstücke bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene
    Grundstück. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet
    ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.