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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1130

    Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur
    verpflichtet, die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des
    versicherten Gegenstandes zu zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen
    entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Hypothekengläubiger
    gegenüber wirksam.