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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1128

(1) Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die
    Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den
    Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt
    des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem
    Empfange der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der
    Hypothekengläubiger kann bis zum Ablaufe der Frist dem Versicherer
    gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben,
    wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem
    Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungssumme fällig
    wird.

(2) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer
    angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den
    Hypothekengläubiger an den Versicherten nur zahlen, wenn der
    Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.

(3) Im übrigen finden die für eine verpfändete Forderung geltenden
    Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht
    darauf berufen, daß er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek
    nicht gekannt habe.