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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1127

(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer
    oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht,
    so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den
    Versicherer.

(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der
    versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn
    beschafft ist.