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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1126

    Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende
    Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die
    Ansprüche auf diese Leistungen. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2
    Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden entsprechende
    Anwendung. Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den
    Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der
    Beschlagnahme fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger gegenüber
    unwirksam.