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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1123

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die
    Hypothek auf die Miet- oder Pachtzinsforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines
    Jahres nach dem Eintritte der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn
    nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers
    erfolgt. Ist der Miet- oder Pachtzins im voraus zu entrichten, so
    erstreckt sich die Befreiung nicht auf den Miet- oder Pachtzins für
    eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden
    Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage
    des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder
    Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.