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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1122

(1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer
    ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstücke getrennt worden, so
    erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der
    Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden, es sei denn, daß
    die Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke erfolgt.

(2) Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn die
    Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen
    Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.