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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1121

(1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie
    Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und
    von dem Grundstück entfernt werden, bevor sie zugunsten des
    Gläubigers in Beschlag genommen worden sind.

(2) Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung, so kann sich der
    Erwerber dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, daß er in
    Ansehung der Hypothek in gutem Glauben gewesen sei. Entfernt der
    Erwerber die Sache von dem Grundstücke, so ist eine vor der
    Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm gegenüber nur wirksam, wenn er
    bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme nicht in gutem
    Glauben ist.