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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1120

    Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstücke getrennten
    Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der
    Trennung nach den § 954 bis § 957 in das Eigentum eines anderen als
    des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt
    sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der
    Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des
    Grundstücks gelangt sind.