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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1119

(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als
    fünf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range
    gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, daß
    das Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet.

(2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die
    Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.