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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1117

(1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des
    Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der
    Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. Auf die
    Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der § 930,
    § 931 Anwendung.

(2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden,
    daß der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem
    Grundbuchamt aushändigen zu lassen.

(3) Ist der Gläubiger im Besitze des Briefes, so wird vermutet, daß die
    Übergabe erfolgt sei.