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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1116

(1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.

(2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die
    Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. Zu der Ausschließung
    ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die
    Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873
    Abs. 2 und der § 876, § 878 finden entsprechende Anwendung.

(3) Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden;
    die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.