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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1115

(1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag
    der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz,
    wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im
    Grundbuch angegeben werden; im übrigen kann zur Bezeichnung der
    Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(2) Bei der Eintragung der Hypothek für ein Darlehen einer
    Kreditanstalt, deren Satzung von der zuständigen Behörde öffentlich
    bekannt gemacht worden ist, genügt zur Bezeichnung der außer den
    Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden Nebenleistungen die Bezugnahme
    auf die Satzung.