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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1113

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß an denjenigen,
    zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme
    zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem
    Grundstücke zu zahlen ist (Hypothek).

(2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte
    Forderung bestellt werden.