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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1109

(1) Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die
    Reallast für die einzelnen Teile fort. Ist die Leistung teilbar, so
    bestimmen sich die Anteile der Eigentümer nach dem Verhältnisse der
    Größe der Teile; ist sie nicht teilbar, so finden die Vorschriften
    des § 432 Anwendung. Die Ausübung des Rechtes ist im Zweifel nur in
    der Weise zulässig, daß sie für den Eigentümer des belasteten
    Grundstücks nicht beschwerlicher wird.

(2) Der Berechtigte kann bestimmen, daß das Recht nur mit einem der
    Teile verbunden sein soll. Die Bestimmung hat dem Grundbuchamte
    gegenüber zu erfolgen und bedarf der Eintragung in das Grundbuch;
    die Vorschriften der § 876, § 878 finden entsprechende Anwendung.
    Veräußert der Berechtigte einen Teil des Grundstücks, ohne eine
    solche Bestimmung zu treffen, so bleibt das Recht mit dem Teile
    verbunden, den er behält.

(3) Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum Vorteile, so bleibt
    sie mit diesem Teile allein verbunden.