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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1105

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß an denjenigen,
    zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen
    aus dem Grundstücke zu entrichten sind (Reallast).

(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines
    anderen Grundstücks bestellt werden.