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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1104

(1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des
    Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden, wenn
    die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers
    bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des
    Ausschlußurteils erlischt das Vorkaufsrecht.

(2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers
    eines Grundstücks besteht, finden diese Vorschriften keine
    Anwendung.