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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1100

    Der neue Eigentümer kann, wenn er der Käufer oder ein
    Rechtsnachfolger des Käufers ist, die Zustimmung zur Eintragung des
    Berechtigten als Eigentümer und die Herausgabe des Grundstücks
    verweigern, bis ihm der zwischen dem Verpflichteten und dem Käufer
    vereinbarte Kaufpreis, soweit er berichtigt ist, erstattet wird.
    Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigentümer, so kann der
    bisherige Eigentümer von ihm die Erstattung des berichtigten
    Kaufpreises gegen Herausgabe des Grundstücks fordern.