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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1098

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem
    Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der § 504 bis
    § 514. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das
    Grundstück von dem Konkursverwalter aus freier Hand verkauft wird.

(2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung
    zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechtes entstehenden
    Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

(3) Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer
    juristischen Person zu, so gelten, wenn seine Übertragbarkeit nicht
    vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der
    § 1059a bis § 1059d entsprechend.