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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1094

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu
    dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum
    Vorkaufe berechtigt ist.

(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers
    eines anderen Grundstücks bestellt werden.